Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Prinzip nemo tenetur etc.
Zusammenfassung
Sachverhalt
Drei Beschwerdeführende wandten sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, das F.A.________ und A.A.________ unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit erschlichenen IV- und Versicherungsleistungen, eines Betrugs beim Erwerb zweier Liegenschaften von D.________ sowie wegen weiterer Delikte verurteilt hatte; E.A.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend unrechtmässig bezogene EL verurteilt. Streitpunkte vor Bundesgericht waren namentlich die Beweiswürdigung zu den behaupteten Krankheiten, der Verzicht auf ein neues Gutachten, Arglist, Mittäterschaft, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, nemo tenetur sowie die Strafzumessung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Beschwerden von F.A.________ willkürfrei als gezielt simuliert bzw. massiv aggraviert gewürdigt, gestützt auf zahlreiche objektive Beweismittel wie Observationen, Telefonüberwachung, Bildmaterial und Unterlagen zu seiner effektiven Arbeitstätigkeit; unter diesen Umständen durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf ein neues Gutachten und weitere medizinische Einvernahmen verzichten. Die Rügen betreffend Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, Schuldfähigkeit und Opfermitverantwortung der Versicherungen verwarf das Gericht, ebenso die Einwände gegen Arglist und Mittäterschaft beim Versicherungsbetrug. Hinsichtlich des Liegenschaftsgeschäfts mit D.________ schützte es die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach eine treuhänderisch gemeinte Sicherungsübereignung vorgespiegelt und damit ein Betrug sowie das Erschleichen einer falschen Beurkundung begangen wurden. Auch die Verurteilung von E.A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend EL bestätigte es, da die Vorinstanz die falschen Angaben zu Einkommen aus Lebensberatungen und zu den Wohnverhältnissen sowie das arglistige Lügengebäude bundesrechtskonform bejaht hatte. Schliesslich beanstandete das Bundesgericht die Strafzumessung nicht, da keine Ermessensüberschreitung dargetan war.
Entscheid
Die vereinigten Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche und Strafen der drei Beschwerdeführenden sowie die materiellen Nebenfolgen des kantonalen Urteils bestehen.
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