Bundesgerichtsentscheid

Carcerazione inumana o degradante (art. 3 CEDU)

6B_497/2025Entscheid vom 24.06.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einem früheren Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hatte die Tessiner Berufungsinstanz nur noch zu prüfen, ob die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Strafanstalt La Stampa gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Sie verneinte unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen und lehnte sowohl eine Strafreduktion als auch eine Entschädigung ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht und rügte zudem eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung seines Teilnahmerechts am Beweisverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Rückweisungsverfahren auf die Frage der Haftbedingungen beschränkt war; die gleichzeitig erhobene Revision betreffend die Verurteilung war in einem separaten Verfahren zu behandeln, weshalb keine Rechtsverweigerung vorlag. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 StPO oder des rechtlichen Gehörs verneinte es, weil der Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorgeladen war, anwaltlich vertreten wurde und nicht substanziiert darlegte, welche entscheidenden Fragen er persönlich noch gestellt hätte. Materiell genügten die Haftbedingungen den verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindestanforderungen: Der Beschwerdeführer war in einer Einzelzelle von 8 m2 mit funktionierenden Sanitäreinrichtungen, Tageslicht und Belüftung untergebracht, hatte Zugang zu Warmwasser in Duschen und Gemeinschaftsküchen sowie täglich mehrere Stunden ausserhalb der Zelle und zu verschiedenen Aktivitäten. Weder die fehlende Warmwasserzufuhr im Zelllavabo noch die geltend gemachte Passivrauchbelastung oder hygienische Mängel erreichten nach einer Gesamtwürdigung die für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestschwere.

Entscheid

Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass keine unmenschliche oder erniedrigende Haft im Sinne von Art. 3 EMRK vorlag und daher weder eine Strafreduktion noch eine Entschädigung geschuldet ist.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Straf- und Massnahmenvollzug ansehen

Verwandte Entscheide