Bundesgerichtsentscheid

Drohung usw.; rechtliches Gehör, Willkür (Anzeigepflicht nach § 167 Abs. 1 GOG [ZH])

6B_503/2024Entscheid vom 10.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht Zürich unter anderem wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Pornografie verurteilt; von einem Teil des Vorwurfs der üblen Nachrede wurde er freigesprochen. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils wegen formeller Mängel, Gehörsverletzungen, willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen angeblich unverwertbarer Anzeigen der Beschwerdegegner 2 und 3 im Zusammenhang mit § 167 Abs. 1 GOG/ZH. Streitpunkt war insbesondere, ob die Anzeigeerstattung durch kantonale bzw. kommunale Amtspersonen eine Amtsgeheimnisverletzung darstellte und ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Urheberschaft der E-Mails bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die formellen Rügen: Auf die mündliche Urteilseröffnung war gültig verzichtet worden, und der Beschwerdeführer hatte trotz Dispensation genügend Gelegenheit, sich im Vorverfahren und durch zahlreiche Eingaben zu äussern. Zur Frage von § 167 Abs. 1 GOG/ZH hielt es fest, dass die beanzeigten ehrverletzenden Äusserungen zwar mit der amtlichen Stellung der betroffenen Personen zusammenhingen, aber nicht bei der direkten Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrgenommen wurden; insoweit fehlte der funktionale Zusammenhang zum Amtsgeheimnis. Die betroffenen Amtspersonen durften daher jedenfalls als direkt verletzte Personen Strafanzeige erstatten, ohne dass daraus eine Verletzung von Art. 320 StGB oder ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO folgte. Die Rügen gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Qualifikation der E-Mails, Flugblätter und weiteren Äusserungen genügten weitgehend den Begründungsanforderungen nicht oder erwiesen sich als unbegründet; insbesondere war es nicht willkürlich, den Beschwerdeführer als Urheber der inkriminierten Nachrichten anzusehen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das obergerichtliche Strafurteil blieb damit bestehen.

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