Bundesgerichtsentscheid

Mehrfache Vergewaltigung usw.; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Strafzumessung; Willkür

6B_505/2025Entscheid vom 30.04.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 26. Juni 2022 an einer 15-Jährigen gegen deren Willen verschiedene sexuelle Handlungen bis hin zu mehrfachen vaginalen Penetrationen vorgenommen zu haben. Das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht verurteilten ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind; das Obergericht setzte die Freiheitsstrafe auf 46 Monate herab und bestätigte das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Freispruch, den Verzicht auf das Tätigkeitsverbot sowie eine Entschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, das obergerichtliche Urteil genüge den Begründungsanforderungen, auch wenn es teilweise auf die erste Instanz verweise. Neue Tatsachen, Beweisanträge und erstmals vor Bundesgericht erhobene formelle Rügen zur Unverwertbarkeit von Beweisen seien mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bzw. wegen Art. 99 BGG unzulässig. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich; insbesondere dürfe auf die Aussagen des Opfers und die indiziell stützenden rechtsmedizinischen Befunde abgestellt werden, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Auch rechtlich sei der Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach altem Recht bundesrechtskonform, da genügend Nötigungsmittel, eine Zwangslage und Vorsatz festgestellt worden seien. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Strafzumessung, einschliesslich der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und der Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, als ermessenskonform.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, die Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot bestehen.

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