Sexuelle Handlungen mit einem Kind
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht und vom Obergericht Aargau wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des damals 10-jährigen B.C.________ verurteilt, während er von den Vorwürfen betreffend dessen Bruder B.D.________ freigesprochen wurde. Vor Bundesgericht verlangte er einen vollständigen Freispruch und bestritt insbesondere, B.C.________ absichtlich am Penis berührt zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Sachverhaltsrügen nur bei Willkür zulässig sind und appellatorische Kritik unzulässig bleibt; der Grundsatz in dubio pro reo geht vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinaus. Es bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen von B.C.________ im Kerngeschehen konstant und schlüssig waren und durch das Verhalten der Beteiligten nach dem Vorfall sowie durch die Aussprache mit dem Beschwerdeführer gestützt wurden. Die Rüge einer Gehörsverletzung wegen nicht edierter Therapieunterlagen scheiterte, weil die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass B.C.________ nie in Therapie war. Das Berühren des Penis eines 10-jährigen Kindes durch den damals 20-jährigen Beschwerdeführer stellt nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche sexuelle Handlung dar, die vorsätzlich begangen wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________ blieb bestehen.
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