Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, qualifizierte Geldwäscherei usw.; Strafzumessung; Verfahrenskosten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer liess sich zwischen 2010 und 2019 mit einem gefälschten Fachausweis bei mehreren Arbeitgeberinnen in leitenden Finanzfunktionen anstellen und veranlasste über deren E-Banking unrechtmässige Überweisungen sowie weitere Vermögensverschiebungen zu seinen Gunsten. Die Vorinstanzen verurteilten ihn unter anderem wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Unterdrückung von Urkunden und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen mildere rechtliche Qualifikationen, Freisprüche in einzelnen Punkten sowie eine tiefere Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Rüge, statt Art. 147 StGB liege Veruntreuung vor, nicht ein, weil diese neue rechtliche Qualifikation im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand war und es an den dafür nötigen Feststellungen fehlte; gleiches galt für den darauf gestützten Antrag zum Vorwurf der Urkundenunterdrückung. Hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei bestätigte es seine ständige Rechtsprechung, wonach auch der Vortäter Geldwäscher sein kann, und bejahte die Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB angesichts der über Jahre hinweg vorgenommenen zahlreichen Transaktionen, des sehr hohen Umsatzes und der erheblichen deliktischen Erträge. Die Strafzumessung hielt stand, da Art. 147 Abs. 2 StGB nur Freiheitsstrafe vorsieht und die Vorinstanz die positiven Täterkomponenten bereits strafmindernd berücksichtigt hatte, ohne ihr Ermessen zu überschreiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche und die Freiheitsstrafe von fünf Jahren blieben bestehen.
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