Homicide par négligence; lésions corporelles par négligence; droit d'être entendu; principe d'accusation; arbitraire; présomption d'innocence; frais
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zentrum steht der Brand vom 17. November 2014 im Genfer Asylfoyer U.________, bei dem ein Bewohner starb und zahlreiche Personen verletzt wurden, teils durch Rauchvergiftung, teils durch Sprünge aus Fenstern. A.________ und C.________ waren als Sicherheitsagenten vor Ort im Einsatz; B.________ war als Brandschutzkoordinator des Betreibers für die organisatorische und technische Brandsicherheit zuständig. Nach dem kantonalen Berufungsurteil wurden alle drei wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, wogegen sie Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die formellen Rügen von A.________ weitgehend: Weder das Anklageprinzip noch der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt, und neue Beweismittel seien vor Bundesgericht unzulässig. Materiell bestätigte es, dass C.________ pflichtwidrig handelte, indem er statt prioritär zu evakuieren die Brandbekämpfung versuchte, die Zimmertür aufbrach und damit Rauch freisetzte; A.________ verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er ihn dabei unterstützte und die Brandschutztür offen hielt, statt den gefährlichen Versuch abzubrechen und die Evakuierung zu fördern. Das Bundesgericht bejahte für beide die natürliche und adäquate Kausalität: Durch ihr Verhalten wurde das Treppenhaus entscheidend verraucht, was die Panik, die Fensterstürze sowie die Rauchvergiftung von E1.H.________ und F.________ verursachte; konkurrierende Umstände wie bauliche Mängel, Verhalten von Bewohnern oder Feuerwehrintervention unterbrachen den Kausalzusammenhang nicht. Hinsichtlich B.________ bestätigte das Gericht seine Garantenstellung als Brandschutzverantwortlicher gestützt auf seine Funktion und die einschlägigen Brandschutzvorschriften; seine pflichtwidrige Unterlassung lag darin, die Bewohner trotz bekannter Risiken und trotz wiederholt entfernter Aushänge nicht genügend individuell und organisatorisch über das Verhalten im Brandfall zu instruieren. Das Bundesgericht hielt es für hochwahrscheinlich, dass eine solche Information die Panik und damit den Tod sowie die Verletzungen verhindert hätte, weshalb auch bei ihm fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen vorlagen.
Entscheid
Die Beschwerden von A.________, B.________ und C.________ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gegen alle drei Beschwerdeführer bleiben bestehen.
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