Bundesgerichtsentscheid

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

6B_573/2024Entscheid vom 07.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, innerorts mit seinem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 1 km/h überschritten zu haben. Nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Verurteilung bestätigte das Kantonsgericht Luzern den Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 1 SVG. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer einen Freispruch und rügte insbesondere eine ungenügende Beweislage sowie Verfahrensmängel.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und für Grundrechtsrügen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, weil sie sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz und bei Übertretungen auch nicht mit denjenigen der ersten Instanz auseinandersetzt. Die Vorbringen zu METAS-Bericht, Fehlermarge, Tachometer, fehlendem Kreuzverhör und angeblich verspäteter Aktenoffenlegung erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik und zeigten keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Massgeblich für die Geschwindigkeitsmessung war das Radarmessgerät und nicht der Tachometer des Fahrzeugs. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Fahrzeugführer für die Funktionsfähigkeit und Ablesbarkeit seines Tachometers selbst verantwortlich ist, verletzte kein Bundesrecht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG blieb bestehen.

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