Bundesgerichtsentscheid

Droit d'être entendu (défaut de motivation); entrave aux services d'intérêt général; liberté de réunion et d'association; liberté d'expression; principe de célérité

6B_577/2025Entscheid vom 19.05.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer nahm im September 2019 in Lausanne an zwei Klimaprotesten teil, bei denen ohne bzw. ausserhalb einer Bewilligung zentrale Strassenabschnitte blockiert wurden; dadurch mussten insbesondere der Verkehr und mehrere Buslinien umgeleitet oder unterbrochen werden, und er weigerte sich trotz polizeilicher Aufforderungen, den Ort zu verlassen. Nach einem ersten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wegen ungenügender Begründung bestätigte das Kantonsgericht im Wesentlichen erneut die Schuldsprüche wegen Hinderung von Diensten von allgemeinem Interesse, Hinderung einer Amtshandlung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer Freispruch und berief sich namentlich auf das rechtliche Gehör, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das Beschleunigungsgebot.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die kantonale Instanz habe den Rückweisungsentscheid umgesetzt und ihr Urteil nun ausreichend begründet. Es bestätigte die Anwendung von Art. 239 StGB, weil die gezielten Blockaden über mehrere Stunden zu erheblichen Störungen des öffentlichen Verkehrs der TL führten; die Umleitungen schlossen eine tatbestandsmässige Hinderung nicht aus, und der Beschwerdeführer handelte mindestens eventualvorsätzlich. Die Rüge zur Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG war ungenügend begründet, und der Idealkonkurrenz mit Art. 239 StGB stand nach der neueren Rechtsprechung nichts entgegen. Hinsichtlich der Grundrechte bejahte das Bundesgericht zwar einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV und Art. 11 EMRK, verneinte aber eine Verletzung, weil die Sanktion auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte, legitime öffentliche Interessen verfolgte und angesichts der bewusst unbewilligten, auf Blockade ausgerichteten und während Stunden erhebliche Störungen verursachenden Aktionen verhältnismässig war. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es ebenfalls.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Hinderung von Diensten von allgemeinem Interesse, Hinderung einer Amtshandlung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bestehen.

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