Bundesgerichtsentscheid

Mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes bzw. der aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; "lex mitior"

6B_583/2025Entscheid vom 19.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte im März 2020 für sein Einzelunternehmen einen Covid-19-Kredit über Fr. 480'000.-- und verpflichtete sich dabei, während der Dauer der Solidarbürgschaft keine Darlehen zu gewähren oder zurückzubezahlen. Trotzdem zahlte er zwischen Mai und Juli 2020 einem langjährigen Bekannten Darlehen von insgesamt Fr. 215'000.-- zurück und gewährte zwischen Oktober 2020 und Dezember 2022 einer früheren eigenen GmbH weitere Darlehen von Fr. 11'594.55. Streitig war insbesondere, ob altes Verordnungsrecht oder das spätere Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz als lex mitior anwendbar sei und ob ein Verbotsirrtum vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Lex-mitior-Prinzip auch dann anwendbar ist, wenn ein befristetes Zeitgesetz durch ein nachfolgendes Zeitgesetz abgelöst wird. Im konkreten Vergleich erwies sich das spätere Covid-19-SBüG zwar hinsichtlich der Rückzahlung von Darlehen abstrakt als enger formuliert, im vorliegenden Fall aber nicht als milder, weil der Darlehensgeber als nahestehende Person qualifiziert werden durfte und die Strafbarkeit deshalb auch nach neuem Recht fortbestand; damit war insgesamt das alte Recht der aCovid-19-SBüV anzuwenden. Die Rückzahlungen an den privaten Darlehensgeber fielen bereits nach Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV unter das Verbot, wobei nicht der Zweck des Darlehens, sondern die Person des Darlehensgebers entscheidend war. Auch die Darlehensgewährungen an die eigene GmbH waren nach altem Recht verboten; ein Verbotsirrtum war insoweit zwar gegeben, aber vermeidbar, weil sich der Beschwerdeführer über die Rechtslage hätte informieren müssen.

Entscheid

Das Bundesgericht bestätigte die materielle Strafbarkeit des Beschwerdeführers, korrigierte aber die rechtliche Grundlage des Schuldspruchs. Er wurde nicht wegen mehrfacher Übertretung des Covid-19-SBüG, sondern wegen mehrfacher Übertretung der aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig erklärt; die Busse von Fr. 1'500.-- blieb bestehen.

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