Lésions corporelles simples par négligence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwei erfahrene Freerider befuhren am 15. Januar 2019 bei erheblicher Lawinengefahr (Stufe 4 von 5) einen sehr steilen, nicht vollständig einsehbaren Couloir ausserhalb der gesicherten Pisten. Dabei lösten sie eine Lawine aus, die einen bereits weiter unten mit zwei Kunden fahrenden Skilehrer erfasste und an dessen Knie verletzte. Nach ihrer Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung nach Art. 125 StGB bestritten sie vor Bundesgericht namentlich eine pflichtwidrige Fahrlässigkeit und rügten willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Rügen zur Unverwertbarkeit früher polizeilicher Einvernahmen und zur fehlenden Expertise nicht ein, weil diese Einwände vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erhoben worden waren. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die von den beiden Beschwerdeführern verursachte Zusatzbelastung die Lawine hauptsächlich ausgelöst hatte, war angesichts der zeitlichen Gleichzeitigkeit, des "woum"-Geräuschs, der Rissbildung sowie der ausserordentlich instabilen Schneedecke nicht willkürlich. Materiell bejahte das Bundesgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung: Bei Lawinenstufe 4, frischem und altem Schnee, erstem Schönwettertag nach starkem Schneefall und Hangneigungen von 35 bis 42 Grad sei das Befahren des Couloirs selbst schon pflichtwidrig gewesen, zumal vorhandene Spuren auf mögliche Personen weiter unten hindeuteten. Dass auch der verletzte Skilehrer ein Risiko eingegangen war, entlastete die Beschwerdeführer nicht, da es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt und sein Verhalten den Kausalzusammenhang nicht unterbrach.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung blieben bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Straftaten ansehen