Bundesgerichtsentscheid

Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion; rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten

6B_60/2026Entscheid vom 05.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer focht beim Bundesgericht eine Verfuegung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025 an. Dem kantonalen Verfahren lag eine Streitigkeit betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl und Fragen der Zustellfiktion, des rechtlichen Gehoers sowie der Willkuer zugrunde.

Erwägungen

Nach Art. 62 Abs. 1 BGG hat die beschwerdefuehrende Partei grundsaetzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdefuehrer ersuchte zwar um Erlass des Kostenvorschusses, brachte jedoch keine besonderen Gruende vor, die ein Absehen vom Vorschuss rechtfertigen koennten; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wollte er zudem nicht stellen. Nachdem der Vorschuss weder innert der angesetzten Frist noch innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlt wurde, waren die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 3 BGG erfuellt. Deshalb war auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht pruefte die vorgebrachten materiellen Ruegen nicht.

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