Bundesgerichtsentscheid

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

6B_619/2024Entscheid vom 16.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein im Kanton Aargau eingesetzter amtlicher Verteidiger reichte für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Kostennote über Fr. 38'417.30 ein, erhielt vom Bezirksgericht aber nur Fr. 22'186.20 zugesprochen. Gegen diese Festsetzung erhob er in eigenem Namen Beschwerde, die das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens abwies. Vor Bundesgericht verlangte er eine höhere Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sich nach kantonalem Tarifrecht richtet und es die Anwendung dieses Rechts nur auf Willkür sowie auf die Vereinbarkeit mit verfassungsmässigen Rechten überprüft. Entschädigt werden nur Aufwände, die für die Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig, verhältnismässig und in einem vernünftigen Verhältnis stehen; die kantonalen Behörden verfügen dabei über ein weites Ermessen. Die Vorinstanz habe die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannt; die unvollständige Urteilseröffnung erscheine bloss als Versehen, ohne dargetanen Nachteil. Auch die Kürzung des geltend gemachten Aufwands und die pauschale Bemessung der Auslagen mit 3 % seien hinreichend begründet und weder willkürlich noch gehörsverletzend.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vom Obergericht bestätigte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unverändert.

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