Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 40.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie Einsprache; das Regionalgericht trat darauf nicht ein und erklärte den Strafbefehl als rechtskräftig, was das Obergericht bestätigte. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die beschwerdeführende Partei nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verweigerte dies jedoch ausdrücklich und erklärte ebenso, keinen Kostenvorschuss zu bezahlen. Nachdem auch die im Bundesblatt veröffentlichte Nachfrist unbenutzt abgelaufen war, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Entscheid bestehen.
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