Mehrfache Schändung; Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde kantonal unter anderem wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verurteilt; das Obergericht sprach ihn in einzelnen Punkten frei, bestätigte aber namentlich die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind in Bezug auf mehrere Anklageziffern. Vor Bundesgericht verlangte er insbesondere einen weiteren Freispruch betreffend Anklageziffer 1b, eine mildere Sanktion mit Geldstrafe, den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Streitig waren damit vor allem die Beweiswürdigung, die Strafzumessung, der Strafaufschub und die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung betreffend Anklageziffer 1b seien weitgehend appellatorisch und genügten den Begründungsanforderungen nicht; zwar sei die Annahme einer Erektion nicht belegt, im Ergebnis sei die Beweiswürdigung aber nicht willkürlich. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren verletze kein Bundesrecht, da die Vorinstanz das Verschulden, die volle Schuldfähigkeit trotz Asperger-Syndrom und das Asperationsprinzip zulässig gewichtet habe; bei diesem Strafmass komme weder eine Geldstrafe noch ein bedingter Vollzug in Betracht. Ein Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 63 Abs. 2 StGB sei nicht geboten, weil die ambulante Behandlung nach dem Gutachten auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne und der Strafaufschub Ausnahmecharakter habe. Zwar bejahte das Bundesgericht im Unterschied zur Vorinstanz einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, bestätigte aber die Landesverweisung, weil die öffentlichen Interessen angesichts der schweren Sexualdelikte gegen ein Kind, der einschlägigen Vorstrafe und des auch nach dem FZA relevanten Rückfallrisikos überwögen. Nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen beanstandete es, dass der vollständige Freispruch zu Anklageziffer 1a kostenmässig nicht ausgeschieden worden war.
Entscheid
Die Beschwerde wird im materiellen Ergebnis abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist: Die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe, die ambulante Massnahme ohne Strafaufschub und die Landesverweisung bleiben bestehen.
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