Bundesgerichtsentscheid

Bandenmässige und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Akkusationsprinzip

6B_633/2024Entscheid vom 28.04.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in der Schweiz geborene serbische Staatsangehörige wurde vom Obergericht Bern wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Hanf-Indooranlage zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch von den Qualifikationsmerkmalen, eine Verurteilung nur wegen einfacher Widerhandlung sowie den Verzicht auf Landesverweisung und SIS-Ausschreibung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Akkusationsprinzips, weil die Anklage den gemeinsamen Tatentschluss, die fortgesetzte Zusammenarbeit und den arbeitsteiligen Betrieb der Anlage hinreichend umschrieb und damit die Bandenmässigkeit genügend abgrenzte. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG hielt es ebenfalls für bundesrechtskonform, da aus Erntemenge und Verkaufspreis ein Gewinn von klar über Fr. 10'000.-- abgeleitet werden durfte und gegenteilige Behauptungen unsubstanziiert blieben. Hinsichtlich der Landesverweisung bejahte das Bundesgericht zwar anders als die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall wegen Geburt und Aufwachsen in der Schweiz, gewichtete aber die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung wegen wiederholter einschlägiger Betäubungsmitteldelinquenz, Uneinsichtigkeit und der Schwere des qualifizierten Drogenhandels höher. Auch die Ausschreibung im SIS erachtete es wegen der von der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die fünfjährige Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS blieben bestehen.

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