Bundesgerichtsentscheid

Mord; Diebstahl; Strafzumessung; Willkür; Grundsatz "in dubio pro reo"

6B_636/2025Entscheid vom 06.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer tötete am 8. April 2022 B.C.________ mit mehreren Messerstichen und nahm anschliessend dessen Mobiltelefon an sich. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn wegen Mordes und Diebstahls zu 18 Jahren Freiheitsstrafe, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung an und sprach eine Landesverweisung aus. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch vom Diebstahl, eine Verurteilung nur wegen eventualvorsätzlicher Tötung sowie eine deutlich tiefere Strafe und eine Massnahme für junge Erwachsene.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem engen Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen sind und dem Grundsatz in dubio pro reo im bundesgerichtlichen Verfahren keine weitergehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt, da er das Opfer gezielt mit einem mitgebrachten Messer mehrfach und mit grosser Wucht in lebenswichtige Körperregionen stach und ihm nachsetzte, als dieses fliehen wollte. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls verletzte kein Bundesrecht, weil die Vorinstanz eine Bereicherungsabsicht aus der Mitnahme des Mobiltelefons ohne erkennbaren anderen Zweck ableiten durfte. Angesichts des rachsüchtigen Motivs und der besonders grausamen Tatausführung war die Qualifikation als Mord nach Art. 112 StGB bundesrechtskonform. Ebenso beanstandete das Bundesgericht weder die Freiheitsstrafe von 18 Jahren noch die Ablehnung einer Massnahme für junge Erwachsene, da das junge Alter keine strafmindernde Unreife belegte und das Untermassverbot einer Massnahme nach Art. 61 StGB entgegenstand.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben insbesondere die Schuldsprüche wegen Mordes und Diebstahls, die Freiheitsstrafe von 18 Jahren sowie die ambulante therapeutische Behandlung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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