Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsbetrug; qualifizierte Geldwäscherei, Strafzumessung; Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.

6B_638/2024Entscheid vom 02.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwischen 2010 und 2019 zusammen mit einem Mitbeschuldigten deliktisch erlangte Gelder über ein auf seinen Namen eröffnetes Konto entgegengenommen, abgehoben und teilweise weitergegeben zu haben; zudem soll er 2013/2014 im Betreibungsverfahren Vermögenswerte verheimlicht haben. Nach erstinstanzlicher Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs focht er vor Bundesgericht noch den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, die Strafzumessung, die Höhe der Geldstrafe und die Ersatzforderung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe im Betreibungsverfahren keine Steuererklärung eingereicht und Vermögenswerte verschwiegen, sei nicht willkürlich; ebenso sei der Verzicht auf die Einvernahme des damaligen Betreibungsbeamten als zulässige antizipierte Beweiswürdigung bundesrechtskonform. Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus der Geldwäscherei hälftig profitiert, verletze weder das Willkürverbot noch den Grundsatz in dubio pro reo. Die Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren halte sich im richterlichen Ermessen; mangels Unterschreitens der massgeblichen Schwellen entfalle ein bedingter Vollzug. Die auf 90 Tagessätze zu Fr. 120.-- festgesetzte Geldstrafe verletze das Verbot der reformatio in peius nicht, da sie insgesamt tiefer ausfalle als erstinstanzlich, und auch die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- sei angesichts des deliktischen Vorteils sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtmässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben der Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, die Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- bestehen.

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