Vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
Zusammenfassung
Sachverhalt
Beim Ersatz eines Hallendachs mit alten, nicht durchbruchsicheren Faserzementplatten instruierte der Vorarbeiter die Dachdecker, auf auf dem Dach platzierten Leitern zu arbeiten. Ein Arbeiter trat neben die Leiter auf eine Platte, brach durch das Dach und stürzte rund 7,8 Meter in die Tiefe. Streitig war, ob der Geschäftsführer und der Vorarbeiter wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 1 StGB verurteilt werden durften.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben nicht schon Eventualvorsatz genügen lässt, weil der Tatbestand eine wissentliche Gefährdung voraussetzt. Erforderlich ist sicheres Wissen um die konkrete Gefahr; blosser Eventualvorsatz oder ein blosses "hätten wissen müssen" reicht nicht. Dagegen kann sich der Vorsatz bezüglich der Missachtung der anerkannten Regeln der Baukunde auch auf Eventualvorsatz stützen. Die Vorinstanz hatte letztlich nur angenommen, die Beschwerdeführer hätten das Risiko für die Dachdecker akzeptiert, und damit Bundesrecht verletzt.
Entscheid
Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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