Bundesgerichtsentscheid

Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

6B_658/2024Entscheid vom 18.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin nahm am 5. Oktober 2021 an einer unbewilligten Klimademonstration von «Extinction Rebellion» auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich teil und setzte sich nach polizeilichen Abmahnungen auf die Fahrbahn. Dadurch wurde eine wichtige Verkehrsachse für den motorisierten Individualverkehr blockiert, bis sie von der Polizei weggetragen und verhaftet wurde. Streitig war, ob dies den Tatbestand der Nötigung erfüllt und ob die Verurteilung mit dem Anklagegrundsatz sowie der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil der Beschwerdeführerin trotz gewisser zeitlicher Unschärfen der konkrete Vorwurf einer Teilnahme an der Verkehrsblockade nach polizeilicher Abmahnung klar erkennbar war. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu Stau, Umleitung und nicht unerheblichem Zeitverlust hielt es weder für willkürlich noch für beweisbedürftig, soweit sie auf notorischen örtlichen Verhältnissen und allgemeiner Lebenserfahrung beruhten. Materiell bejahte es eine Nötigung nach Art. 181 StGB, weil die Blockade einer stark befahrenen Brücke über eine gewisse Dauer die Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer in genügend intensiver Weise beschränkte und zudem gegen Strassenverkehrsrecht verstossen habe. Der Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sei gesetzlich abgestützt, verfolge legitime öffentliche Interessen und sei verhältnismässig, da die Behörden die friedliche, aber unbewilligte Aktion zunächst toleriert hätten und die Demonstrierenden ihre Anliegen auch mit weniger eingriffsintensiven Mitteln hätten kundtun können.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Nötigung und die verhängte bedingte Geldstrafe blieben bestehen; ein Anspruch auf Genugtuung für die Haft wurde nicht zugesprochen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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