Landesverweisung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen mehrfach versuchten Diebstahls im Zusammenhang mit versuchten Fahrzeugaufbrüchen schuldig gesprochen; das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde eingestellt. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht verwies ihn das Obergericht des Kantons Zürich erneut für drei Jahre des Landes. Streitgegenstand vor Bundesgericht war einzig, ob diese fakultative Landesverweisung zulässig angeordnet wurde.
Erwägungen
Die fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt eine verhältnismässige Interessenabwägung voraus, wofür die persönlichen Verhältnisse und die Rückkehrsituation des Betroffenen hinreichend abgeklärt sein müssen. Das Bundesgericht hatte bereits im früheren Urteil verlangt, die Lebens-, Gesundheits- und Sozialversicherungsverhältnisse in Sri Lanka vertieft zu klären. Die Vorinstanz holte dazu zwar Auskünfte bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein, informierte den Beschwerdeführer aber weder über diese neuen entscheidwesentlichen Akten noch gab sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren kam nicht in Betracht, weil die neuen Unterlagen Sachverhaltsfragen zur Rückkehrsituation betrafen.
Entscheid
Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid zur Landesverweisung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese muss dem Beschwerdeführer die eingeholten Abklärungen zustellen und danach über die fakultative Landesverweisung erneut entscheiden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen