Bundesgerichtsentscheid

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem

6B_67/2024Entscheid vom 05.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf eines angeblich ertragreichen Online-Finanzportals verurteilt; zudem wurden eine Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn in der Berufung frei, weil es die Arglist wegen Opfermitverantwortung der Geschädigten verneinte. Die Oberstaatsanwaltschaft focht diesen Freispruch beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten nach den konkreten Verhältnissen der getäuschten Personen richten und hier keine hohen Anforderungen gestellt werden durften, weil sich das Angebot erkennbar an technisch und geschäftlich unerfahrene Personen richtete. Der Beschwerdegegner habe nicht bloss einzelne Unwahrheiten geäussert, sondern ein planmässiges Lügengebäude mit erfundenen Assistentinnen, persönlichen Vertrauensgesprächen und als Bankunterlagen präsentierten Dokumenten aufgebaut, was für Arglist im Sinne von Art. 146 StGB spreche. Dass die Unterlagen bei genauer Betrachtung Unstimmigkeiten aufwiesen oder weitere Abklärungen theoretisch möglich gewesen wären, schliesse Arglist nicht aus, zumal der Beschwerdegegner die Geschädigten gerade von Nachfragen und Überprüfungen abgehalten habe. Die Vorinstanz habe deshalb die Anforderungen an die Opfermitverantwortung überspannt und Bundesrecht verletzt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das freisprechende Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht muss nun insbesondere prüfen, ob neben der arglistigen Täuschung auch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind.

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