Bundesgerichtsentscheid

Lésions corporelles simples qualifiées; actes d'ordre sexuel avec des enfants; pornographie; principe in dubio pro reo; arbitraire; fixation de la peine; expulsion

6B_676/2025Entscheid vom 05.08.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Waadt verurteilte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, zu einem lebenslangen Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen sowie zu einer zehnjährigen Landesverweisung. Ihm wurde vorgeworfen, die beiden minderjährigen Söhne seiner Ehefrau über Jahre sexuell missbraucht, körperlich misshandelt, pornografische Aufnahmen gefertigt und ihnen ungeeignete Videos gezeigt zu haben. Vor Bundesgericht bestritt er die Beweiswürdigung, beanstandete die Strafart, verlangte mindestens teilweisen Aufschub des Vollzugs, wandte sich gegen die Landesverweisung und gegen die zugesprochenen Zivilforderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz ihre Überzeugung in zulässiger Weise auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen durfte, namentlich auf die Aussagen der Kinder, ein Glaubhaftigkeitsgutachten, frühere einschlägige Verurteilungen, belastendes Bildmaterial und ein anonymes Schreiben mit auffallend präzisem Inhalt; Willkür oder eine Verletzung von in dubio pro reo sei nicht dargetan. Auch die Wahl einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe verletze Art. 41 und 47 StGB nicht, weil frühere Geldstrafen keine abschreckende Wirkung gezeigt hätten und spezialpräventive Gründe eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertigten; die Höhe von 30 Monaten sei nicht zu beanstanden. Hingegen sei die Verweigerung des teilweisen Aufschubs ungenügend begründet, weil die Vorinstanz keine umfassende Legalprognose vorgenommen und namentlich die persönliche Situation sowie die mögliche Warnwirkung eines teilweisen Vollzugs nicht ausreichend geprüft habe. Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB wurde bestätigt, da angesichts der Schwere der Sexualdelikte, der nur beschränkten Integration in der Schweiz und der fortbestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat kein Härtefall vorliege; die Genugtuung an die Ehefrau hätte jedoch wegen verspäteter Bezifferung ihrer Zivilforderung nach Art. 331 Abs. 2 StPO nicht im Strafverfahren beurteilt werden dürfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell nur teilweise gutgeheissen: Das Urteil wurde hinsichtlich des teilweisen Aufschubs aufgehoben und zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zudem wurde die Ehefrau mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen; im Übrigen blieben Schuldsprüche, Freiheitsstrafe, Tätigkeitsverbot, Landesverweisung und die übrigen Zivilpunkte bestehen.

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