Actes d'ordre sexuel commis en commun sur une personne incapable de discernement ou de résistance; principe d'accusation; droit d'être entendu; arbitraire, sursis; expulsion
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vom Waadtländer Strafgericht wegen in Mittäterschaft begangener sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zudem wurden der frühere bedingte Vollzug widerrufen und eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass er und ein Mitbeschuldigter im Dezember 2017 mit einer damals 16-jährigen, psychisch stark belasteten und vulnerablen Jugendlichen in einer fremden Umgebung mehrfach sexuelle Handlungen vornahmen. Vor Bundesgericht verlangte A.________ Freispruch, eventualiter bedingten oder teilbedingten Vollzug und den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rügen betreffend Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör, weil die Anklageschrift die vorgeworfene Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten hinreichend umschrieb und der Beschwerdeführer klar erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde. Es bestätigte auch die Verweigerung einer zusätzlichen Expertise, da die vorhandenen psychiatrischen Unterlagen, Aussagen und übrigen Beweismittel eine genügende Grundlage für die Beurteilung des Zustands der Geschädigten bildeten. Die Vorinstanz habe weder willkürlich festgestellt, dass die Geschädigte angesichts ihrer schweren psychischen Beeinträchtigungen und der konkreten Situation nicht in der Lage war, sich wirksam zu widersetzen, noch dass der Beschwerdeführer diese Fragilität erkannt und gezielt ausgenutzt habe; damit sei Art. 191 aStGB erfüllt. Der verweigerte bedingte Vollzug sei wegen ungünstiger Prognose und fehlender Einsicht bundesrechtskonform, und auch die obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren sei angesichts der Schwere der Sexualtat und der schwachen Integration verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person, die unbedingte Freiheitsstrafe, der Widerruf des früheren bedingten Vollzugs sowie die Landesverweisung von fünf Jahren blieben bestehen.
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