Opposition à une ordonnance pénale considérée comme retirée (défaut de la partie à l'audience); arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen zwei Strafbefehle des Genfer Service des contraventions wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung. Das Polizeigericht lud ihn persönlich zur Hauptverhandlung vor und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Ausbleiben als zurückgezogen gelte. Da der inhaftierte Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschien und die Haftanstalt meldete, er habe den Transport verweigert, erklärte das Gericht die Einsprache als zurückgezogen; streitig war, ob sein Fernbleiben genügend entschuldigt war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Beweismittel vor Bundesgericht nach Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig sind und die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen daher nicht berücksichtigt werden konnten. Es erinnerte daran, dass die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nur greift, wenn aus dem unentschuldigten Ausbleiben nach Treu und Glauben auf einen bewussten Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens geschlossen werden kann, was im Lichte von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK eindeutig feststehen muss. Zwar genügt die Anwesenheit der Verteidigung allein nicht, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde; hier hatte die Anwältin jedoch noch am Verhandlungstag mitgeteilt, ihr Mandant sei in der Nacht zuvor krank gewesen. Angesichts des Widerspruchs zwischen dieser Darstellung und der Meldung der Haftanstalt hätte das Polizeigericht den Gesundheitszustand und die Verhandlungsfähigkeit näher abklären müssen, statt ohne weitere Untersuchung von einem unentschuldigten Fernbleiben und einem stillschweigenden Verzicht auszugehen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Polizeigericht zurückgewiesen, damit es das Einspracheverfahren wieder aufnimmt und den Beschwerdeführer erneut vorlädt.
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