Bundesgerichtsentscheid

Landesverweisung; Anschlussberufung, Verschlechterungsverbot

6B_688/2025Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Nachdem sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet hatten, zog die Staatsanwaltschaft ihre Hauptberufung zurück und erhob später Anschlussberufung einzig mit dem Ziel, eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu erreichen. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und die Strafe und ordnete zusätzlich eine Landesverweisung für fünf Jahre samt SIS-Ausschreibung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich frei Rechtsmittel ergreifen kann, bei der Anschlussberufung wegen deren akzessorischem Charakter und möglicher Missbrauchsgefahr jedoch Treu und Glauben zu beachten sind. Wer eine eigene Hauptberufung zurückzieht, bringt damit zum Ausdruck, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden zu haben; erhebt die Staatsanwaltschaft danach Anschlussberufung zu einem Punkt, den sie zuvor selbst nicht beantragt hatte, verhält sie sich widersprüchlich. Vorliegend hätte sie ihr angebliches Versehen betreffend Landesverweisung durch Aufrechterhaltung ihrer Hauptberufung geltend machen können. Indem das Obergericht dennoch auf die Anschlussberufung eintrat und eine Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung anordnete, verletzte es Art. 401 und Art. 391 Abs. 2 StPO sowie das Verschlechterungsverbot.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, damit auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten wird; die angeordnete Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung haben damit keinen Bestand.

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