Bundesgerichtsentscheid

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; Landesverweisung

6B_689/2025Entscheid vom 30.04.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, als Mitarbeiterin der B.________ AG von 2003 bis 2018 durch manipulierte Sammelzahlungsaufträge rund Fr. 920'000.-- auf eigene Konten überwiesen, aus der Bargeldkasse Fr. 15'960.-- entnommen und zur Verschleierung Zahlungen in der Buchhaltung falsch verbucht sowie Urkunden gefälscht zu haben. Das Obergericht Zürich bestätigte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung, verurteilte sie zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Vor Bundesgericht verlangte sie Freisprüche, eventualiter eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Einvernahmen seien verwertbar, weil der Tatvorhalt nach Art. 158 StPO zu Beginn hinreichend erfolgt sei; auch bezüglich des später bekannt gewordenen Vorwurfs der Veruntreuung aus der Bargeldkasse sei die Beschwerdeführerin spätestens in der Einvernahme vom 9. September 2020 genügend orientiert worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinte es ebenfalls, da Anklage und Untersuchungsunterlagen die Überweisungen, das Tatmuster und den Deliktsbetrag genügend umschrieben. In der Sache bestätigte es den Betrugstatbestand: Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des Vorgesetzten und dessen Unterzeichnung der Zahlungsaufträge standen trotz nachträglichem Austausch der Einzahlungsscheine in einem genügenden Motivationszusammenhang mit der Vermögensverminderung. Auch die Strafzumessung hielt vor Bundesrecht stand; insbesondere seien weder die Gewichtung des Verschuldens noch die Berücksichtigung des Geständnisses, der leicht verminderten Schuldfähigkeit und der Verfahrensdauer ermessensfehlerhaft. Die Landesverweisung sei rechtmässig, weil die öffentlichen Interessen angesichts der langjährigen erheblichen Vermögensdelinquenz und eines verbleibenden Rückfallrisikos überwögen; auch Art. 8 EMRK und das FZA stünden ihr nicht entgegen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die Zivilforderung und die Landesverweisung für 5 Jahre bestehen.

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