Lésions corporelles simples aggravées; arbitraire; principe in dubio pro reo
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 28. Dezember 2020 gerieten A.________ und B.________ in B.________s Wohnung in Genf in Streit, wobei B.________ an den Dreadlocks von A.________ zupfte und dieser daraufhin eine Porzellantasse ins Gesicht von B.________ warf, was zu tiefen Schnittverletzungen an Lippen und Kinn sowie zu Zahnfrakturen führte. Das kantonale Gericht verurteilte A.________ wegen einfacher, qualifizierter Körperverletzung zu 180 Tagen Geldstrafe zu 30 CHF bedingt und sprach B.________ eine Genugtuung von 7 000 CHF zu. A.________ legt Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangt seine Freisprechung.
Erwägungen
Das Bundesgericht betont, dass es an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist und nur bei offensichtlicher Willkür eingreifen darf. Es erachtet die Beweiswürdigung der kantonalen Behörde – namentlich die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten, die medizinischen Befunde und die Bruchstücke der Tasse – als nicht willkürlich. Ebenso liegt kein ernsthafter, irreduzibler Zweifel vor, der dem Grundsatz in dubio pro reo genügen würde.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und das kantonale Urteil bestätigt.
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