Bundesgerichtsentscheid

Opposition tardive à une ordonnance pénale

6B_70/2026Entscheid vom 13.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, in Serbien wohnhaft, erhielt am 8. Mai 2025 eine Strafbefehlsverfügung und reichte seine schriftliche Opposition erst per E-Mail am 27. Mai 2025 sowie postalisch am 17. Juni 2025 ein. Das Bezirksgericht und anschliessend die kantonale Rekurskammer erklärten die Opposition als verspätet und damit unzulässig. Gegen diese Entscheide führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Instanz zu Recht auf eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 CPP verzichtete, weil der Beschwerdeantrag keine Auseinandersetzung mit der Fristversäumnis enthielt. Es bekräftigt, dass die zehntägige Frist für die Opposition gegen eine Strafbefehlsverfügung verbindlich ist und eine formlose schriftliche Opposition genügt. Die strikte Fristeinhaltung verletzt nicht das Recht auf Zugang zu Gericht gemäss Art. 6 EMRK.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

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