Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung, Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vorgeworfen, B.________ nach einem Streit an einer Veranstaltung mit einem heftigen Faustschlag ins Gesicht zu Boden gebracht und ihn anschliessend am Boden mehrfach gegen den Kopf geschlagen zu haben; danach versetzte C.________ dem Opfer einen weiteren Schlag, worauf dieses bewusstlos wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, verwies ihn für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch beziehungsweise Strafreduktion sowie den Verzicht auf Landesverweisung, SIS-Ausschreibung und Genugtuung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und gegen die Verwertbarkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens; insbesondere führte ein an das Institut gerichteter Gutachtensauftrag oder dessen elektronische Übermittlung nicht zur Unverwertbarkeit. Es bestätigte, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe dem Opfer zunächst unvermittelt einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzt und danach auf den benommen am Boden liegenden Geschädigten weiter gegen den Kopf eingeschlagen. Aufgrund dieser konkreten Tatumstände, der fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Opfers und der Vorbelastung des Beschwerdeführers wegen ähnlicher Gewaltdelikte sei Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzung zu bejahen. Auch Strafzumessung, Landesverweisung nach Art. 66a StGB samt SIS-Ausschreibung sowie die zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.-- verletzten kein Bundesrecht; trotz persönlichen Härtefalls überwogen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die fünfjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung sowie die Genugtuung an B.________ bestehen.
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