Versuchte vorsätzlliche Tötung, Strafzumessung; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
In der Nacht vom 31. Oktober 2021 kam es im Club B.________ in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen, in deren Verlauf A.________ ein Klappmesser behändigte und C.________ in den Bauch stach. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Vor Bundesgericht verlangte A.________ einen Freispruch, eventualiter eine deutlich mildere Strafe und machte insbesondere Verletzungen von Teilnahmerechten, Willkür, fehlenden Eventualvorsatz sowie Notwehr geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK, weil die ersten polizeilichen Einvernahmen noch vor der materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgen durften und das Konfrontationsrecht später gewahrt wurde. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer dem Geschädigten nach dem Behändigen des Messers bewusst und willentlich in den Oberbauch stach, sei nicht willkürlich; ebenso durfte die Vorinstanz auf eine Tatrekonstruktion und ein biomechanisches Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Angesichts des gezielten Stichs in den Oberbauch mit einem Klappmesser habe die Vorinstanz Eventualvorsatz im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB bundesrechtskonform bejaht. Zwar habe eine Notwehrlage bestanden, doch sei das Zustechen gegen den bereits unbewaffneten Geschädigten unverhältnismässig gewesen, weshalb nur ein strafmildernder Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, nicht aber ein entschuldbarer Exzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB vorliege. Auch die Strafzumessung mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von zehn Jahren und Reduktionen wegen Versuchs, Notwehrexzesses und Wiedergutmachung verletze weder Art. 47 noch Art. 50 StGB.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Freiheitsstrafe von sechs Jahren blieben bestehen.
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