Bundesgerichtsentscheid

Verletzung der Mitwirkungspflichten, Strafbefreiung; Willkür

6B_718/2024Entscheid vom 13.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht sprach das Kantonsgericht Luzern die Beschwerdeführerin von mehreren Tierschutzdelikten frei, verurteilte sie aber wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b TSchV/LU. Es stellte fest, dass sie am 12. September 2018 während einer veterinärdienstlichen Kontrolle trotz ausdrücklicher Aufforderung die Tür nicht öffnete und der amtlichen Tierärztin den Zutritt verweigerte. Vor Bundesgericht verlangte sie einen Freispruch oder eventualiter Strafbefreiung nach Art. 52 oder Art. 54 StGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass in den ersten zehn Minuten eine verwaltungsrechtliche, wenn auch unangemeldete, aber zuvor angekündigte Veterinärkontrolle vorlag und nicht bereits eine strafprozessuale Hausdurchsuchung; die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin ging daher fehl. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der früheren Verfügung des Veterinärdiensts um ihre Mitwirkungspflicht wusste und die Kontrolle bewusst verzögerte, weshalb weder ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB noch ein Wegfall des subjektiven Tatbestands vorlag. Auch die Rüge, sie sei wegen einer Retraumatisierung nicht einsichts- oder steuerungsfähig gewesen, verfing nicht, da ihr Verhalten nach den verbindlichen Feststellungen zeigte, dass sie die Situation erfassen und zielgerichtet reagieren konnte. Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB schied mangels Geringfügigkeit des Verschuldens aus, und Art. 54 StGB war nicht anwendbar, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Folgen nicht unmittelbare Folgen der Mitwirkungsverweigerung waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten und die ausgesprochene Busse blieben bestehen.

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