Bundesgerichtsentscheid

Kostenfolgen (Geldstrafe; Kosten [Prozesshindernis des Todes])

6B_726/2025Entscheid vom 15.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde vom Kantonsgericht Luzern teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren wurde teilweise eingestellt, im Übrigen aber wegen verschiedener Delikte zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Einen Tag nach der Eröffnung des schriftlichen Berufungsurteils verstarb er, worauf seine Erbengemeinschaft beim Bundesgericht verlangte, das Verfahren sei wegen Todes abzuschreiben bzw. einzustellen und die Nichtvollstreckbarkeit der Sanktionen festzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, und dass Erben zur Weiterführung oder Erhebung einer Beschwerde im Strafpunkt nicht legitimiert sind. Diese fehlende Legitimation erfasst nach der Rechtsprechung auch die Kostenfolgen. Der Tod nach Eröffnung des kantonal letztinstanzlichen Urteils führt zudem nicht nachträglich zur Einstellung des Strafverfahrens, weil das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen war und das Urteil mangels zulässigen ordentlichen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine nachträgliche Einstellung des kantonalen Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten wurde ausgeschlossen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide