Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer schlug dem Beschwerdegegner am Seeufer in Luzern zweimal heftig ins Gesicht, worauf dieser über eine Steinmauer auf einen tiefer liegenden Steinboden stürzte; anschliessend trat er dem am Boden liegenden Opfer wuchtig ins Gesicht. Das Opfer erlitt unter anderem eine doppelte Unterkieferfraktur, Gesichtsverletzungen und Zahnschäden. Streitig vor Bundesgericht waren der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die Strafzumessung sowie die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz aus den äusseren Tatumständen ohne Willkür auf Eventualvorsatz schliessen durfte: mehrfache massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf, der Sturz auf harten Steinboden und der Fusstritt gegen das wehrlose Opfer begründeten ein naheliegendes Risiko schwerster Verletzungen. Ein Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Putativnotwehr schied aus, weil die Fehlwahrnehmung des Beschwerdeführers nach den verbindlichen Feststellungen auf seiner paranoiden Schizophrenie beruhte und damit nicht als Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB gilt. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten verletzte trotz methodischer Unschärfen bei der Herleitung kein Bundesrecht, da Versuch, verminderte Schuldfähigkeit und Vorstrafen vertretbar gewichtet wurden. Auch die Landesverweisung von sechs Jahren erwies sich als verhältnismässig: Selbst bei Annahme eines Härtefalls überwogen angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der ungünstigen Legalprognose und des erheblichen öffentlichen Sicherheitsinteresses die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz; Art. 3 und Art. 8 EMRK waren nicht verletzt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von 20 Monaten und die Landesverweisung von sechs Jahren blieben bestehen.
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