Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

6B_744/2025Entscheid vom 03.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde zusammen mit D.________ wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 Ziff. 1 StGB verurteilt, weil die B.________ AG in der Schweiz ohne Bewilligung Verkehrsbussen für italienische Behörden eingetrieben hatte. Während D.________ später vom Bundesgericht im parallelen Verfahren freigesprochen wurde, blieb das Urteil gegen A.________ rechtskräftig, da seine frühere Beschwerde verspätet war. A.________ verlangte daraufhin die Revision des Urteils vom 6. Oktober 2022 gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wegen eines unverträglichen Widerspruchs zum späteren Freispruch von D.________.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur unverträgliche Widersprüche auf der Ebene des Sachverhalts erfasst, nicht aber blosse Unterschiede in der rechtlichen Würdigung. Revision dient der Korrektur von Fehlern bei der Sachverhaltsfeststellung; eine spätere abweichende Rechtsanwendung oder Rechtsprechung genügt nicht. Im Verfahren von D.________ beruhte der Freispruch nicht auf anderen tatsächlichen Feststellungen, sondern auf einer von der Berufungskammer abweichenden rechtlichen Beurteilung im Lichte des Legalitätsprinzips. Deshalb liegt kein revisionsrechtlich erheblicher Widerspruch vor.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Abweisung des Revisionsgesuchs durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bleibt bestehen.

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