Verwertbarkeit von Einvernahmen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde kantonal wegen Hehlerei, Geldwäscherei und grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil sie am 14. Mai 2019 Deliktsgut aus einem Telefonbetrug entgegengenommen und am Folgetag in die Türkei weitertransportiert haben soll. Im Berufungsverfahren verlangte sie, die ab dem 16. Mai 2019 erhobenen Beweise wegen ungenügender Belehrung und Täuschung als unverwertbar aus den Akten zu weisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, der Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit der Einvernahmen könne zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden und vereinigte die Verfahren. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge einer Verletzung des Konfrontationsrechts trat es mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein. Materiell erwog es, Art. 158 StPO verlange keinen exakten rechtlichen Deliktstitel, sondern einen hinreichend konkreten Vorhalt des Lebenssachverhalts; dass zunächst von Betrug gesprochen wurde, mache spätere Einvernahmen nicht unverwertbar, sofern die beschuldigte Person den gegen sie erhobenen Vorwurf erkennen konnte. Eine unzulässige Täuschung nach Art. 140 StPO verneinte es sowohl hinsichtlich D.________ als auch hinsichtlich der nach dem 21. August 2019 erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführerin. Sodann bestätigte es die Qualifikation als Mittäterschaft bei Hehlerei und Geldwäscherei, weil der Transport und die Übergabe des Deliktsguts in die Türkei einen wesentlichen Tatbeitrag darstellten und die Beschwerdeführerin den Tatentschluss der Haupttäter zumindest eventualvorsätzlich mittrug.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb bei der Verwertbarkeit der streitigen Einvernahmen und bei den Schuldsprüchen wegen Hehlerei, Geldwäscherei und grober Verletzung der Verkehrsregeln.
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