Bundesgerichtsentscheid

Verleumdung, üble Nachrede; willkürliche Beweiswürdigung

6B_747/2025Entscheid vom 02.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte am 4. Mai 2020 auf Twitter, die Privatklägerin entscheide sich seit 5,5 Jahren öffentlich dazu, «einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen». Gemeint waren die seit 2014 breit diskutierten Vorfälle um die U.________-Feier sowie C.________ als der angeblich zu Unrecht Beschuldigte. Nach einer Verurteilung wegen Verleumdung durch die kantonalen Instanzen verlangte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einen Freispruch wegen Verleumdung und eventualiter übler Nachrede.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, der Tweet sei aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsadressaten als Vorwurf zu verstehen, die Privatklägerin habe C.________ wissentlich und über Jahre hinweg zu Unrecht eines schweren Sexualdelikts beschuldigt; darin liege eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinte es, weil der Strafbefehl den Tweet, Tatzeit, Tatort und den Vorwurf der Verleumdung nach Art. 174 StGB hinreichend umschrieb. Die Vorinstanz durfte die Unwahrheit der Behauptung willkürfrei aus früheren rechtskräftigen Einstellungsverfügungen und einschlägigen Urteilen ableiten, wonach der Privatklägerin gerade nicht nachgewiesen werden konnte, wider besseres Wissen einen Unschuldigen beschuldigt zu haben. Da die Beschwerdeführerin diese Entscheide und ihren Inhalt kannte, durfte auch auf direktes Wissen um die Unwahrheit und damit auf Handeln wider besseres Wissen geschlossen werden. Eine Gehörsverletzung wegen angeblich unvollständiger Akten oder ungenügender Würdigung der Beilagen sowie eine Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit verneinte das Bundesgericht ebenfalls.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Verleumdung und die von der Vorinstanz bestätigte Strafe blieben bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Straftaten ansehen

Verwandte Entscheide