Bundesgerichtsentscheid

Betrug, Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei

6B_75/2026Entscheid vom 18.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im März 2020 einen Covid-19-Kredit über Fr. 350'000.-- und gab dabei wahrheitswidrig einen Umsatz 2019 von Fr. 3'500'000.-- statt tatsächlich Fr. 2'300'000.-- an. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn deshalb zweitinstanzlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren; rechtskräftig blieben zudem Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere die Urkundenqualität der Falschangabe, die Arglist sowie das Vorliegen von Vortaten für die Geldwäscherei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach den Angaben zum Umsatzerlös in Covid-19-Kreditanträgen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, sodass eine falsche Angabe eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB begründen kann. Massgeblich ist der vergangenheitsbezogene Umsatz gemäss Antragsformular; der spätere Umsatz im Jahr 2020 ist unerheblich, und aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen durfte die Vorinstanz auf Vorsatz und Vorteilsabsicht schliessen. Auch der Betrugstatbestand war erfüllt, weil bei Covid-19-Krediten im Selbstdeklarationsverfahren selbst einfache Falschangaben arglistig sein können und sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Opfermitverantwortung der Hausbank berufen kann. Da Betrug und Urkundenfälschung als Vortaten Bestand hatten und der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen nicht hinreichend bestritt, blieb auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei bestehen; ebenso beanstandete das Bundesgericht die Strafzumessung nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei sowie die Freiheitsstrafe von 42 Monaten wurden bestätigt.

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