Bundesgerichtsentscheid

Abus de confiance; qualité de partie de la partie plaignante; droit d'être entendu; présomption d'innocence; arbitraire

6B_751/2025Entscheid vom 31.07.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde in Genf wegen Veruntreuung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug verurteilt, weil er als Organ einer Gesellschaft einen ihm zur Aufbewahrung übergebenen Diamanten von 50.66 Karat an einen Dritten weitergegeben hatte. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere die Parteistellung des Sohnes des inzwischen verstorbenen Geschädigten sowie seine Verurteilung und rügte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und Mängel bei der Strafzumessung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Sohn des verstorbenen Geschädigten als naher Angehöriger im Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO die Strafklage selbständig weiterführen kann; für die strafprozessuale Parteistellung ist weder ein Erbschein noch die vollständige Klärung des Erbenkreises erforderlich, und allfällige ausländische Erbstatuten sind hierfür unerheblich. Die Einwände zur adhäsionsweisen Zivilklage gingen ins Leere, weil die Vorinstanz über Zivilforderungen nicht entschieden, sondern auf den Zivilweg verwiesen hatte. In der Sache schützte das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz: Diese durfte willkürfrei annehmen, dass der Diamant weiterhin dem Geschädigten gehörte, nicht wirksam verpfändet oder übertragen worden war und der Beschwerdeführer ihn pflichtwidrig an E.E.________ herausgab, womit der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt war. Eine neue Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren verneinte das Bundesgericht; hingegen beanstandete es, dass die Vorinstanz nicht hinreichend begründet hatte, wie sich die bereits anerkannte Verfahrensverzögerung und weitere strafmindernde Umstände konkret auf die Strafe auswirkten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell hinsichtlich Schuldspruch, Parteistellung der Privatklägerschaft und Ablehnung einer Strafbefreiung abgewiesen. Das Urteil wurde jedoch im Strafpunkt aufgehoben und zur neuen Begründung und Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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