Versuchte vorsätzliche Tötung usw.; willkürliche Beweiswürdigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz. Es ging davon aus, dass er am 24. Januar 2015 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Geschädigten schoss und diesen mit einem Streifschuss am Kopf verletzte. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer ausschliesslich die Sachverhaltsfeststellung und machte eine willkürliche Beweiswürdigung geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur unter dem engen Gesichtspunkt der Willkür prüft und dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» insoweit keine weitergehende Bedeutung zukommt. Bei einer auf Indizien gestützten Verurteilung muss die beschwerdeführende Partei dartun, weshalb die Gesamtwürdigung offensichtlich unhaltbar ist; blosse Kritik an einzelnen Indizien genügt nicht. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die Kopfverletzung durch einen Streifschuss und nicht durch einen Schlagstock verursacht wurde, wobei sie dem IRM-Gutachten und den ärztlichen Einschätzungen mehr Gewicht beimass als dem Privatgutachten und den Einwänden des Beschwerdeführers. Auch die Annahme seiner Täterschaft aufgrund der Gesamtheit der Indizien, insbesondere widersprüchlicher Aussagen, Flucht ins Ausland, falschem Alibi, Aussagen zum Schussgeschehen, Handschuhen mit Schmauchspuren und der Identifikation durch den Geschädigten, hielt vor Bundesrecht stand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz bestehen.
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