Bundesgerichtsentscheid

Versuchte schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung

6B_777/2025Entscheid vom 03.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ schlug am 12. August 2023 nach einer Auseinandersetzung am Bahnhofplatz in U.________ dem alkoholisierten B.________ mit einer Glasflasche gegen den Kopf, wobei die Flasche zerbrach und B.________ Schnitt- bzw. Rissquetschwunden im linken Gesichtsbereich erlitt. Das Obergericht Zürich verurteilte ihn deswegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Vor Bundesgericht bestritt A.________ vor allem die Beweiswürdigung, verlangte ein rechtsmedizinisches Gutachten und wandte sich gegen die Annahme von Eventualvorsatz.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe willkürfrei auf ein Gutachten verzichten dürfen, weil der Kausalzusammenhang aufgrund von Aussagen, Videoaufnahmen und Fotodokumentation rechtsgenügend erstellt gewesen sei und bei einer versuchten schweren Körperverletzung der genaue Nachweis einzelner Verletzungsfolgen nicht entscheidend sei. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpfe sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik und vermöge weder die Sachverhaltsfeststellung noch die antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Bundesgericht, dass ein heftiger Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf wegen des sensiblen Körperbereichs und des unkontrollierbaren Risikos des Zerbrechens geeignet ist, schwere Verletzungen wie Entstellung, Augenlichtverlust oder Gehirnverletzungen zu verursachen. Unter den festgestellten Umständen durfte die Vorinstanz daher auf Eventualvorsatz und damit auf versuchte schwere Körperverletzung schliessen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die damit verbundenen materiellen Folgen blieben bestehen.

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