Bundesgerichtsentscheid

Lésions corporelles simples qualifiées; menaces qualifiées; tentative de contrainte; conclusions civiles

6B_781/2025Entscheid vom 06.08.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war mit dem Beschwerdegegner verheiratet und warf ihm mehrere während der Beziehung begangene Tätlichkeiten, Drohungen, einfache Körperverletzungen und versuchte Nötigung vor. Das Kantonsgericht verurteilte ihn nur wegen versuchter qualifizierter Drohung und qualifizierter Tätlichkeiten, wies aber die Genugtuungsforderung ab. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin weitergehende Schuldsprüche, eine strengere Sanktion und die Zusprechung von 7'000 Franken Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein grosser Teil der Beschwerde ungenügend begründet war, weil sich die Beschwerdeführerin mit den kantonalen Erwägungen zu Offizialdelikt, Verjährung, Qualifikation als Tätlichkeit und fehlendem Nachweis von Verletzungsfolgen nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte. Hinsichtlich der Drohungen in den Komplexen C und D bestätigte es, dass Art. 180 StGB nur vollendet ist, wenn die bedrohte Person tatsächlich alarmiert oder erschreckt wurde; fehlt dieses Element, bleibt nur versuchte qualifizierte Drohung. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung im Komplex C beanstandete das Bundesgericht jedoch, dass das kantonale Urteil nicht hinreichend begründe, weshalb dem Beschwerdegegner trotz der Äusserung "wenn du das tust, finde ich dich und deine Familie und ich werde euch töten" keine Absicht zugeschrieben werde, seine Ehefrau von Scheidung und Rückkehr in ihr Heimatland abzuhalten. Mangels genügender Sachverhalts- und Rechtsbegründung nach Art. 112 BGG könne die Anwendung von Art. 181 StGB nicht überprüft werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung der Frage der versuchten Nötigung im Komplex C sowie der damit zusammenhängenden rechtlichen Folgen zurückgewiesen. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos, soweit darauf eingetreten werden konnte.

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