Bundesgerichtsentscheid

Mehrfacher, teilweiser versuchter Betrug; Strafzumessung; Landesverweisung; Umfang der Überprüfung im Berufungsverfahren (Art. 404 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung

6B_788/2025Entscheid vom 19.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, bei der Arbeitslosenkasse für Juli und August 2022 wahrheitswidrig angegeben zu haben, weder gearbeitet noch krank gewesen zu sein, obwohl er in beiden Monaten Einsätze geleistet, Einkommen erzielt und teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu 2 Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für 5 Jahre des Landes; im Berufungsverfahren focht er nur die Strafzumessung und die Landesverweisung an. Vor Bundesgericht verlangte er dennoch einen Freispruch, eventualiter eine mildere rechtliche Qualifikation, rügte die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung und beanstandete Strafe sowie Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schuldspruch mangels Anfechtung in der Berufung grundsätzlich rechtskräftig geworden sei und die Vorinstanz ihn nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur bei qualifiziert unrichtiger Rechtsanwendung hätte überprüfen dürfen; dies sei hier nicht der Fall. Nach der konstanten Rechtsprechung können falsche Angaben gegenüber Sozialversicherungen bei bestehender Mitwirkungspflicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB sein, weshalb weder die Verurteilung wegen Betrugs noch die entsprechende Anklage als offensichtlich bundesrechtswidrig erschienen. Auch die Verweigerung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung verletzte Art. 134 Abs. 2 StPO nicht, weil bloss subjektive Kommunikationsprobleme und keine objektiven Gründe für eine erhebliche Vertrauensstörung oder unwirksame Verteidigung dargetan waren. Die Freiheitsstrafe von 2 Monaten wurde angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der negativen Legalprognose und der spezialpräventiven Unzweckmässigkeit einer weiteren Geldstrafe als bundesrechtskonform bestätigt. Hinsichtlich der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB liess das Bundesgericht offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, da jedenfalls die öffentlichen Interessen wegen schlechter Prognose und wiederholter Delinquenz die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwögen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, die unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten und die Landesverweisung von 5 Jahren blieben bestehen.

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