Diffamation; menaces; tentative de contrainte; contrainte; pornographie dure; levée de séquestre; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein verwahrter Straftäter, wurde kantonal wegen Diffamation, Drohungen, versuchter Nötigung, Nötigung und harter Pornografie verurteilt. Vorgeworfen wurden ihm insbesondere ein digital gespeichertes Manuskript mit detaillierten sexuellen Schilderungen mit einem siebenjährigen Kind sowie massive Drohungen gegen seine amtliche Verteidigerin, die Familie F.________ und den Gefängnisdirektor; zudem wurden verschiedene Datenträger und Unterlagen eingezogen. Vor Bundesgericht verlangte er weitgehend Freispruch, die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und eine mildere Sanktion.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die meisten Rügen: Die Ablehnung zusätzlicher Beweiserhebungen verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, die Drohungen gegenüber der Verteidigerin erfüllten den Tatbestand der Nötigung, und die Drohungen gegenüber der Familie F.________ wurden zu Recht als versuchte Nötigung gewertet. Ebenso bestätigte es die Schuldsprüche wegen Diffamation und Drohungen gegenüber dem Gefängnisdirektor sowie die Einziehung der sichergestellten Gegenstände; auch Einwände zur Strafzumessung, zur Anrechnung des Verwahrungsvollzugs und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots drangen nicht durch. Hingegen hielt das Bundesgericht die Annahme willkürlich, das Manuskript beschreibe nachweislich tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, weshalb nur die Grundform der harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB, nicht aber die qualifizierte Form nach Satz 2, erfüllt sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde im Ergebnis teilweise gutgeheissen, indem der Schuldspruch wegen qualifizierter harter Pornografie auf einfache harte Pornografie herabgesetzt wurde. Im Uebrigen blieb das Urteil bestehen; die Sache wurde einzig zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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