Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 3. Juli 2023 in V.________ einen leistungsstarken Elektro-Stehroller auf dem Trottoir gelenkt zu haben, obwohl dafür weder eine Haftpflichtversicherung bestand noch er über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Sein Führerausweis war ihm bereits 2016 auf unbestimmte Zeit für sämtliche Kategorien entzogen worden. Nach Schuldsprüchen durch Bezirksgericht und Obergericht verlangte er vor Bundesgericht einen Freispruch oder eventualiter ein Absehen von Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der beiden Polizeibeamten willkürfrei als glaubhaft würdigen durfte und die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den Roller nur gestossen, als weniger überzeugend betrachten konnte. Die Rügen betreffend Unschuldsvermutung und rechtliches Gehör drangen nicht durch, weil die Vorinstanz die Einwände zur Glaubwürdigkeit der Zeugen behandelt und ihren Entscheid ausreichend begründet hatte. Auch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG fiel nicht in Betracht, da trotz leichter objektiver Tatschwere wegen der Gleichgültigkeit gegenüber den SVG-Regeln und mehrerer einschlägiger Vorstrafen ein Strafbedürfnis bestand. Der drohende lebenslange Führerausweisentzug musste strafrechtlich weder zwingend strafmindernd berücksichtigt noch zum Anlass für ein Absehen von Strafe genommen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Berechtigung sowie die ausgesprochene unbedingte Geldstrafe blieben bestehen.
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