Bundesgerichtsentscheid

Atti sessuali con fanciulli; coazione sessuale; violenza carnale; violazione del diritto di essere sentito; arbitrio; principio "in dubio pro reo"

6B_80/2026Entscheid vom 04.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde im Kanton Tessin wegen wiederholter sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zulasten seiner Stieftochter verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, sie ab ihrem 12. Altersjahr über mehrere Jahre hinweg in X.________, Y.________ und Z.________ zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gezwungen zu haben. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch und rügte namentlich eine Verletzung des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs, willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Missachtung von «in dubio pro reo».

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die Rügen zum Anklageprinzip und zum rechtlichen Gehör hinreichend begründet. Bei langandauernden, häufigen Sexualdelikten genüge es, wenn die Anklage die Taten nach Art, Zeitraum und Ort ausreichend umschreibe; eine exakte Quantifizierung jeder einzelnen Tat sei hier praktisch nicht möglich, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt würden. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtabnahme weiterer Beweise beanstandete, seien die Rügen mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig, weil die Anträge an der Berufungsverhandlung nicht erneuert worden seien. Die Vorbringen zur Beweiswürdigung und zum Grundsatz «in dubio pro reo» erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik und zeigten keine Willkür auf; insbesondere sei die vorinstanzliche Annahme, dass die sexuellen Handlungen auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Geschädigten infolge fortdauernder psychischer Kontrolle und Manipulation gegen ihren Willen erfolgt seien, nicht als willkürlich dargetan.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben Schuldsprüche, Freiheitsstrafe, Landesverweisung, ambulante Massnahme, Tätigkeitsverbot und Genugtuung bestehen.

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