Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw.; Willkür, rechtliches Gehör
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, teilweise als Gehilfe, wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ebenfalls teilweise als Gehilfe, sowie wegen Urkundenfälschung. Ihm wurde vorgeworfen, als Anwalt und später als Liquidator an Vereinbarungen mitgewirkt zu haben, welche einen Vermögensabfluss von der D.________ AG an die C.________ AG absicherten und eine Rückforderung unterliessen. Vor Bundesgericht machte er insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anklagegrundsatzes sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung des freien Geleits nach Art. 204 StPO das Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und auf ein faires Verfahren nicht verletzte, weil der Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorgeladen war, anwaltlich vertreten wurde und aus Furcht vor einer möglichen Verhaftung freiwillig fernblieb. Die Anklageschrift umschrieb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen genügend präzise, namentlich seine Mitwirkung an den Zusatzvereinbarungen, die Legitimation des Vermögensabflusses und das Unterlassen der Rückforderung, sodass weder Art. 9 StPO noch die Verteidigungsrechte verletzt waren. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Saldoklausel, zur fehlenden Rechtsgrundlage der Zahlung und zur bewussten Pflichtverletzung als Liquidator erwies sich nicht als willkürlich. Hinsichtlich der Gläubigerschädigung verneinte das Bundesgericht auch den Einwand fehlender Kausalität, weil dem Beschwerdeführer nicht nur ein Unterlassen, sondern auch aktive Unterstützungshandlungen und ein sachlich unbegründeter Verzicht auf Rückforderung vorgeworfen wurden. Zur Urkundenfälschung fehlte es schliesslich an einer genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung des Beschwerdeführers in allen angefochtenen Punkten bestehen.
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