Bundesgerichtsentscheid

Opposition partielle à une ordonnance pénale; frais

6B_807/2025Entscheid vom 21.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde mit Strafbefehl wegen einer Parkscheiben-Widerhandlung zu einer Busse verurteilt und erhob dagegen Einsprache. An der Hauptverhandlung vor dem Polizeigericht rügte sie erstmals, der Strafbefehl sei mangels handschriftlicher Unterschrift formungültig; darauf wurde er aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Nach Erlass eines neuen Strafbefehls beschränkte A.________ ihre Einsprache auf die Kosten- und Entschädigungsfrage und verlangte insbesondere eine Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit der ersten Gerichtsverhandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge des Formmangels anlässlich der Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO erhoben wurde und darin für sich allein kein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege, zumal die Einsprache nach Art. 354 Abs. 2 StPO nicht begründet werden muss. Eine Entschädigung gestützt auf Art. 417 StPO falle dennoch ausser Betracht, weil diese Bestimmung grundsätzlich nicht auf die Staatsanwaltschaft anwendbar ist, wenn sie beim Erlass eines Strafbefehls als Verfahrensleitung und nicht als Partei handelt. Da Strafbefehl und erstinstanzliches Urteil bei Einsprache eine Einheit bilden, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsfrage nach den Regeln der ersten Instanz; bei Verurteilung trägt die beschuldigte Person grundsätzlich die Verfahrenskosten, und eine Entschädigung nach Art. 429 StPO setzt Freispruch oder Einstellung voraus. Zudem erfasst Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO nach der Rechtsprechung keine fehlerhafte oder mangelhafte Strafbefehlsverfügung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. A.________ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 4. September 2024.

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