Indemnité; arbitraire, principe de célérité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer liefen seit 2020 mehrere Strafverfahren aufgrund von Anzeigen seiner Grossmutter; nach einer Familienmediation wurden Teile des Verfahrens eingestellt, andere Anklagepunkte führten später zu einem Freispruch beziehungsweise zur Einstellung. Streitig vor Bundesgericht war allein, ob ihm nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine höhere Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden und Genugtuung zusteht sowie ob die Aufhebung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren rechtens war.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nur für nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden geschuldet ist; für die Teilnahme an der Mediation fehlte der Beweis eines kausal verursachten Erwerbsausfalls, zumal die Mediation von den Parteien gewollt war und zeitlich disponibel erschien. Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraus; weder die behaupteten Geheimnisverletzungen noch angeblich erfundene Vorwürfe, die ärztlichen Atteste oder die Verfahrensdauer belegten hier eine solche schwere Beeinträchtigung oder einen hinreichenden Kausalzusammenhang. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte das Gericht, weil keine klaren unzulässigen Inaktivitätsphasen dargetan waren und die Dauer unter anderem durch Mediation, weitere Anzeigen und Rechtsmittel mitbedingt war. Die Rüge gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung war zudem verspätet und in der Sache nicht hinreichend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der Verweigerung einer weitergehenden Entschädigung und Genugtuung sowie bei der Aufhebung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren.
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