Landesverweisung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer wurde wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nachdem das Bundesgericht einen früheren obergerichtlichen Entscheid einzig zur Neubeurteilung der Landesverweisung aufgehoben hatte, ordnete das Obergericht die Landesverweisung erneut an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Landesverweisung mit der Begründung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine menschenrechtswidrige Behandlung und die Massnahme stelle zudem einen schweren persönlichen Härtefall dar.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die allgemeine Lage in Afghanistan sowie die geltend gemachten Risikoprofile gesamthaft und ausreichend geprüft und bundesrechtskonform verneint, dass dem Beschwerdeführer individuell eine Behandlung im Sinne von Art. 3 oder Art. 2 EMRK drohe. Weder seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara noch seine frühere untergeordnete Tätigkeit für eine Volksmiliz noch seine Stellung als Rückkehrer aus dem Westen begründeten nach den verbindlichen Feststellungen eine konkrete persönliche Gefährdung; auch eine Doppelbestrafung sei nicht rechtsgenügend dargetan. Weiter verneinte das Bundesgericht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB, weil die längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich allein keine überdurchschnittliche Integration belege und keine neuen Umstände aufgezeigt wurden, die eine andere Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK rechtfertigten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren bleibt bestehen.
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